Sie können einen Anspruch auf Grundsicherung haben, sofern Sie und ggf. Ihre Familie (Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft) zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben. Bitte beachten sie, dass alle Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen sind.
Bitte beachten Sie auch, dass ein Großteil der bisherigen Regelungen für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestehen bleiben. So haben beispielsweise immatrikulierte Personen und Menschen, welche Leistungen für Ihren Lebensunterhalt von andere Institutionen (z.B. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) erhalten keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen durch ALG II. Weiter sind die Personen nach §7 Absatz 4ff SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
Ferner gelten die Zugangsvoraussetzungen für ausländische Mitbürger unverändert fort.
Wie lässt sich etwa feststellen, ob ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen SGB II besteht:
Maßgeblich ist wer Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft ist.
Dann werden die Regelbedarfe und ihre Höhe für die Bedarfsgemeinschaft ermittelt.
Zu diesem Betrag werden Ihre aktuellen Wohnungskosten hinzugerechnet. Informationen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Holzminden finden Sie hier.
Von dieser Summe werden eventuell vorhandene Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt und ggf. angerechnet.
Die verbleibende Summe würde Ihrem Bedarf = Auszahlungsbetrag entsprechen.
Wichtig für Familien mit geringem Einkommen (bedingt zum Beispiel durch Kurzarbeit):
Das Sozialschutz-Paket sieht den Notfall-Kinderzuschlag (auch: Notfall-KiZ) als eine Möglichkeit vor, sich finanziell abzusichern. Weitere Informationen zum Notfall-Kinderzuschlag erhalten Sie auf der Seite Kinderzuschlag: Das ist der „Notfall-KiZ".


Besuchen Sie uns aber gerne auf der Berufsmesse in der Stadthalle Holzminden - Sollingstraße 101 - in der Zeit von 10:00 bis 14:00 Uhr