Erfahren Sie, welche Kosten für Unterkunft und Heizung das Jobcenter übernimmt und was Sie dabei beachten müssen.
Wenn Sie die neue Grundsicherung (Bürgergeld) beziehen, übernimmt das Jobcenter die Kosten für Unterkunft (KdU) und Heizung in angemessener Höhe. Welche Kosten angemessen sind, erfahren Sie im Flyer KdU.
Das Jobcenter achtet darauf, dass die Mietkosten und die Größe Ihrer Unterkunft bestimmte Richtwerte nicht überschreiten.
Ist Ihre Wohnung nicht angemessen, müssen Sie die Kosten möglichst senken. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass Sie in eine günstigere Wohnung umziehen oder ein Zimmer untervermieten.
Wichtig: Unterschreiben Sie den Mietvertrag für eine neue Unterkunft erst, nachdem Sie sich mit Ihrem (neu) zuständigen Jobcenter abgestimmt haben. Es muss Ihnen zusichern, dass es die Kosten anerkennt. Lassen Sie sich von der Leistungsabteilung Ihres Jobcenters rechtzeitig beraten.
Der Anspruch auf Heizkosten gemäß §22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. §35 Abs. 4 SGB XII besteht zunächst jeweils in Höhe der konkret individuell geltend gemachten Aufwendungen (tatsächliche Kosten), soweit sie angemessen sind.
In welcher Höhe die Heizkosten angemessen sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Zu den Heizkosten gehören die Abschlagszahlungen/ Vorausleistungen an den Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen. Sollten Sie mit sonstigen lagerfähigen Brennstoffen, wie beispielsweise Brennholz heizen, setzten Sie sich bitte mit dem Jobcenter in Verbindung.


Stellen Sie den Antrag auf die neuen Grundsicherung (Bürgergeldantrag) ganz einfach online, auf der Startseite finden Sie weitere Informationen.