Die öffentliche Zustellung nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) ist ein Ersatzverfahren bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers. Durch Aushang einer Benachrichtigung an einer Amtstafel (oder online) gilt das Dokument zwei Wochen nach Veröffentlichung als zugestellt. Durch die öffentliche Zustellung wird eine Widerspruchsfrist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (§ 84 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).
Bescheid des Jobcenter Holzminden vom 08. Juli 2026
Bescheid des Jobcenter Holzminden vom 08. Juli 2026
Bescheid des Jobcenter Holzminden vom 15.Juni 2026


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