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Öffentliche Zustellungen

Die öffentliche Zustellung nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) ist ein Ersatzverfahren bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers. Durch Aushang einer Benachrichtigung an einer Amtstafel (oder online) gilt das Dokument zwei Wochen nach Veröffentlichung als zugestellt. Durch die öffentliche Zustellung wird eine Widerspruchsfrist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (§ 84 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

Das finden Sie auf dieser Seite

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Widerspruchsbescheid des Jobcenter Holzminden vom 13. Januar 2026

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Widerspruchsbescheid des Jobcenter Holzminden vom 19. Januar 2026

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